Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern

Hintergrund

Die EU Abschlussprüferrichtlinie („Richtlinie 2006/43/EG“) verlangt, dass Abschlussprüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer von Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt innerhalb der EU bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum („EU/EWR“) gehandelt werden, in ein öffentliches Register einzutragen sind und damit vergleichbaren Anforderungen unterworfen werden, die jedenfalls auch für die Abschlussprüfer aus der EU/EWR gelten.

Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG enthält Vorgaben zur Registrierung so genannter Drittlandsabschlussprüfer einschließlich der regelmäßigen Qualitätskontrolle ihrer Prüfungstätigkeit sowie der Möglichkeit disziplinarischer Ermittlungen und Maßnahmen. Diese Vorgaben wurden in Deutschland in § 134 WPO umgesetzt.

Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG erlaubt den Mitgliedstaaten von den Vorgaben abzuweichen, soweit der Drittlandsabschlussprüfer anderweitig einem öffentlichen Aufsichtssystem einschließlich einer Qualitätskontrolle und einem Disziplinarsystem unterliegt, das von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannt wurde, oder soweit die Europäische Kommission hierzu Übergangsmaßnahmen beschlossen hat.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems eines Drittlandes ist Aufgabe der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Kommission hat dazu ein Arbeitsprogramm eingerichtet. Derzeit ist von der Europäischen Kommission aber noch kein Aufsichtssystem abschließend als gleichwertig anerkannt worden.

Mit ihrer Entscheidung 2008/627/EG vom 29. Juli 2008 hat die Europäische Kommission für eine Übergangszeit bestimmte Drittlandsabschlussprüfer von der Registrierungspflicht nach Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG ausgenommen, vorausgesetzt sie machen gegenüber den zuständigen Stellen im jeweiligen Mitgliedstaat der EU/EWR gewisse Mindestangaben. Die Übergangsregelung gilt für Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen deren Geschäftsjahr zwischen dem 29. Juni 2008 und dem 1. Juli 2010 liegt. Begünstig werden Drittlandsabschlussprüfer, aus den folgenden „Heimatstaat“: Argentinien, Australien, Bahamas, Bermudas, Brasilien, Kanada, Kaimani-Inseln, Chile, China, Kroatien, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Hongkong, Indien, Indonesien, Israel, Japan, Kasachstan, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Pakistan, Russland, Singapur, Südafrika, Südkorea, Schweiz, Taiwan, Thailand, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die EU-Prüferaufsichten haben gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Notwendigkeit erkannt, praktische Maßnahmen für Drittlandsabschlussprüfer einzurichten, die nicht übermäßig belastend sein sollten und auch weitestgehend einem einheitlichen Ansatz innerhalb der EU folgen sollten. In diesem Sinne haben die Mitglieder der Europäischen Gruppe der Prüferaufsichten (EGAOB) mit dem Ziel zusammengearbeitet, im Rahmen ihrer nationalen Vorgaben weitestgehend einheitliche Antragsformulare und Arbeitshilfen zu entwickeln, die von den Drittlandsabschlussprüfern verwendet werden können.

Für Registrierung der Drittlandsabschlussprüfer – auch nach der Übergangsentscheidung – ist in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig. Hierzu wurden Formulare und Arbeitshilfen entwickelt die weitestgehend dem Material entsprechen, das in der EGAOB entwickelt wurde. Drittlandsabschlussprüfer, die sich in mehreren EU/EWR-Staaten registrieren müssen, müssen zwar weiterhin in jedem dieser Staaten einen Antrag auf Registrierung stellen; die Registrierungsunterlagen werden jedoch weitestgehend identisch sein.

Darüber hinaus wollen die Mitgliedstaaten:

  • eng bei der Auswertung der Registrierungsanträge zusammenarbeiten, um das Risiko abweichender Entscheidungen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Dennoch ist eine separate Registrierung in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem Wertpapiere eines Nicht-EU-Unternehmens zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
  • auf längere Sicht untereinander sowie mit öffentlichen Aufsichten aus Drittländern zusammenarbeiten, um das Überschneiden bzw. die Verdoppelung von Aufsichtsmaßnahmen zu minimieren, zum Beispiel bei unabhängigen Inspektionen (externe Qualitätskontrollen).
     

Wer muss sich in Deutschland als Drittlandsabschlussprüfer registrieren?

Eine Registrierung ist erforderlich, wenn ein Drittlandsabschlussprüfer einen Bestätigungsvermerk unterzeichnet, der den Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt, soweit übertragbare Wertpapiere dieser Gesellschaften zum Handel auf einem geregelten Markt in Deutschland zugelassen sind. Dies bezieht sich insoweit auf einen „Emittenten“ im Sinne der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, es sei denn,

  • die Gesellschaft hat ausschließlich zum Handel auf einem geregelten Markt in Deutschland zugelassene Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50.000 Euro entspricht, ausgegeben; oder
  • die Gesellschaft ist ein Emittent, der im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG ausschließlich Anteile ausgibt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, noch für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden.
     

Wie erfolgt die Registrierung?

Ein Drittlandsabschlussprüfer muss sich entscheiden, ob er einen Antrag zur Registrierung nach der Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission stellen kann (Formular A) oder ob er sich – mangels Qualifizierung für die Übergangsentscheidung – umfassend nach Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG bzw. § 134 WPO registrieren muss (Formular B). Als Entscheidungshilfe dienen die Arbeitsmaterialien, die zu jedem Formular veröffentlicht wurden.

Für den Antrag auf Registrierung sind die Formulare vollständig auszufüllen und gemeinsam mit den notwendigen Anlagen bei der Abschlussprüferaufsichtskommission einzureichen:

Das Formular A (DE) kann nur von denjenigen Drittlandsabschlussprüfern verwendet werden, deren „Heimatstaat“ einer der Drittstaaten ist, für den die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen zugelassen hat (vgl. Annex der  Entscheidung 2008/627/EG vom 29. Juli 2008), und die auch die weiteren Voraussetzungen nach der Entscheidung erfüllen.

Das Formular B (DE) ist von allen übrigen Drittlandsabschlussprüfern zu verwenden.

Die einschlägigen Formulare können auf dieser Internetseite heruntergeladen werden und sollten elektronisch ausgefüllt per Email und per Post an die Abschlussprüferaufsichtskommission gesendet werden.

Über die Registrierung bzw. die Ablehnung der Registrierung wird der Antragsteller durch die Wirtschaftsprüferkammer informiert. Bei erfolgter Registrierung wird der Drittlandsabschlussprüfer in ein öffentliches Register eingetragen, dass von der Wirtschaftsprüferkammer geführt wird.
 

Registrierungsgebühr

Für die Registrierung nach der Übergangsentscheidung wird eine einmalige Registrierungsgebühr in Höhe von 525 Euro mit Einreichung des Registrierungsantrages fällig. Nähere Angaben zur Überweisung der Gebühr enthalten die Arbeitsmaterialien („Häufig gestellte Fragen“) zu den jeweiligen Formularen.
 

Formulare und Arbeitshilfen

Im Folgenden sind die deutschen Fassungen der Formulare und Arbeitshilfen aufgeführt; englische Fassungen können über die englische Version dieser Seite heruntergeladen werden. Bitte lesen sie die „Häufig gestellten Fragen“ zu den genauen sprachlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen.

Formular A (DE)
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Formular A (DE) – Annex
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Formular A (DE) – Häufig gestellte Fragen
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Formular B (DE)
nur auf Anfrage

Formular B (DE) – Annex
nur auf Anfrage

Formular B (DE) – Häufig gestellte Fragen
nur auf Anfrage