Befugnisse

Zur Wahrung ihrer Aufgaben räumt das Gesetz der Abschlussprüferaufsichtskommission besondere Auskunfts- und Weisungsrechte gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ein. Zu den Befugnissen gehören:

  • Teilnahme an Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien der WPK
  • Informationsanspruch gegenüber der WPK
  • Einsichtsrecht in aufsichtsrelevante Vorgänge bei der WPK
  • Rückverweisung von Entscheidungen der WPK zur nochmaligen Entscheidung (Zweitprüfung)
  • Erteilung von Weisungen gegenüber der WPK unter Aufhebung ihrer Entscheidungen (Letztentscheidung)
  • Hinzuziehen von sachverständigen Dritten fallweise zur Beratung

Das Gesetz sieht eine Reihe von Verfahren bei der WPK vor, in denen die Abschlussprüferaufsichtskommission zwingend einzubeziehen ist:

  • Anhörung vor dem Erlass oder der Änderung der Berufssatzung
  • Vorlage vor der Nichterteilung von Teilnahmebescheinigungen im Rahmen der Qualitätskontrolle
  • Vorlage vor dem Widerruf von Teilnahmebescheinigungen im Rahmen der Qualitätskontrolle
  • Vorlage vor der Einstellung von Berufsaufsichtsverfahren

Die WPK ist verpflichtet, der Abschlussprüferaufsichtskommission zeitnah und in angemessener Form über einzelne aufsichtsrelevante Vorgänge zu berichten. Dies geschieht auf Anforderung im Einzelfall oder auf Grund von der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegter genereller Kriterien.