| Befugnisse
Zur Wahrung ihrer Aufgaben räumt das Gesetz der
Abschlussprüferaufsichtskommission besondere Auskunfts-
und Weisungsrechte gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer
(WPK) ein. Zu den Befugnissen gehören:
- Teilnahme an Sitzungen der Organe und sonstigen
Gremien der WPK
- Informationsanspruch gegenüber der WPK
- Einsichtsrecht in aufsichtsrelevante Vorgänge
bei der WPK
- Rückverweisung von Entscheidungen der WPK
zur nochmaligen Entscheidung (Zweitprüfung)
- Erteilung von Weisungen gegenüber der WPK
unter Aufhebung ihrer Entscheidungen (Letztentscheidung)
- Hinzuziehen von sachverständigen Dritten fallweise
zur Beratung
Das Gesetz sieht eine Reihe von Verfahren bei der WPK
vor, in denen die Abschlussprüferaufsichtskommission
zwingend einzubeziehen ist:
- Anhörung vor dem Erlass oder der Änderung
der Berufssatzung
- Vorlage vor der Nichterteilung von Teilnahmebescheinigungen
im Rahmen der Qualitätskontrolle
- Vorlage vor dem Widerruf von Teilnahmebescheinigungen
im Rahmen der Qualitätskontrolle
- Vorlage vor der Einstellung von Berufsaufsichtsverfahren
Die WPK ist verpflichtet,
der Abschlussprüferaufsichtskommission zeitnah
und in angemessener Form über einzelne aufsichtsrelevante
Vorgänge zu berichten. Dies geschieht auf Anforderung
im Einzelfall oder auf Grund von der Abschlussprüferaufsichtskommission
festgelegter genereller Kriterien.
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